Impressum

In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der sogenannten „Impressumspflicht“ für Websites. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die jeweiligen Informationspflichten. So ein Gesetz jedoch keine konkrete andere Bezeichnung vorsieht, wird im Folgenden der Einfachheit halber immer vom „Impressum“ gesprochen.
Die einzelnen Gesetze haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; die betreffende Bestimmung in der Gewerbeordnung (§ 63 GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind; die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem. § 25 MedienG) stellen wiederum auf den Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.

Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird).
Impressumspflichten nach dem UGB und der GewO
Da sich die Impressumspflichten des UGB und der GewO ergänzen (§ 14 UGB gilt für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; § 63 GewO gilt für nicht ins Firmenbuch eingetragene Gewerbebetriebe), können die Impressumsangaben wie folgt zusammengefasst werden:


Lernbuddy
Habertstraße 5 | 4810 Gmunden
Eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft hat neben den Angaben der im Ausland befindlichen Hauptniederlassung (Firma, Rechtsform allenfalls mit Liquidationszusatz, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht) auch die Firma, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht der inländischen Zweigniederlassung anzugeben (§ 14 Abs 3 UGB).
Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen haben auf ihren Geschäftspapieren den (allenfalls abweichenden) Firmenwortlaut der Zweigniederlassung und die für die Hauptniederlassung vorgesehenen Angaben anzuführen.
Achtung: Bei allen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet (z.B. GmbH und Co KG) müssen die Angaben sowohl für die KG als auch für die GmbH gemacht werden.


Weiterführende Detailinformationen:
Informationspflichten für E-Mails und Websites nach dem UGB
Informationspflichten für E-Mails und Websites nach der GewO
Impressumspflichten nach dem ECG
Die allgemeinen Informationspflichten des ECG sind auf alle „kommerziellen Websites“ anzuwenden, damit auf alle unternehmerisch betriebenen Websites, völlig unabhängig davon, ob dort Waren vertrieben werden oder ob bloß das eigene Unternehmen dargestellt wird.
Das ECG kennt folgende, über das UGB bzw. die GewO hinausgehende Informationspflichten (§ 5 ECG):
•Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung (für behördliche und gerichtliche Zustellungen taugliche Anschrift)
•Kontaktdaten inkl. E-Mail, über die ein Nutzer unmittelbar und rasch in Verbindung treten kann (mindestens zwei, z.B. E-Mail plus Telefon oder Web-Formular; für Webshops müssen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG – jedenfalls eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse bekanntgegeben werden)
•Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
•Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw. sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben)
•Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten: i.d.R. die GewO)
•Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Link auf www.ris.bka.gv.at oder direkt auf die Gewerbeordnung)
Sofern vorhanden:
•spezielle Berufsbezeichnung
Unter Berufsbezeichnung wird im jeweiligen Musterimpressum im Anhang auch der Meistertitel angeführt; dies ist jedoch keine zwingend anzugebende Berufsbezeichnung i.S.d. ECG.
•Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
•UID-Nummer


Weiterführende Detailinformationen:
Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz
Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz
Für sämtliche Websites, private wie kommerzielle, gelten zusätzlich zu ECG und UGB/GewO noch spezielle Offenlegungspflichten nach dem MedienG. Die Angaben nach dem Mediengesetz können gemeinsam mit den sonstigen Impressumsvorschriften gemacht werden. Das MedienG unterscheidet danach, ob eine „große Website“ oder eine „kleine Website“ vorliegt.


Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Alle anderen Websites sind „kleine Websites“. Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produktebeschränken, gelten als kleine Websites. Auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge unterliegt daher nicht der vollen, sondern nur einer eingeschränkten Offenlegungspflicht (kleine Website).
Beispiel: Der Webshop einer Tischlerei, die ausschließlich für ihre Produkte und Dienstleistungen wirbt, ist eine kleine Website. Werden jedoch über diese Werbung hinausgehende meinungsbildende Inhalte, wie etwa allgemeine Kritik an der Verwendung bestimmter Holzsorten, vermittelt, so ist die Website als „groß“ zu klassifizieren und muss eine „große“ Offenlegung aufweisen.
Ein Webshop mit der Möglichkeit der Bewertung von Produkten oder Verkäufern überschreitet ebenso wenig die Grenze zur „großen“ Website wie die Einrichtung eines Gästebuches als Feedbackmöglichkeit zu den Produkten und Leistungen eines Unternehmens. Ein Grenzfall ist dagegen eine Website z.B. eines Hotels, die auch auf regionale Sehenswürdigkeiten hinweist. Besser wären daher anstelle eigener Beiträge Links auf entsprechende Seiten.
Auf kleinen Websites sind anzugeben (kleine Offenlegungspflicht gem. § 25 Abs 5 MedienG):


Bei den anzugebenden Gesellschaftern der Muttergesellschaft müssen nicht wiederum alle Angaben (Geschäftsführer bzw. Vorstand, Aufsichtsrat, Unternehmensgegenstand, Standort) gemacht werden, sondern es genügt die Firma bzw. der Name, sowie wiederum die Beteiligungsverhältnisse inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligung.
Sind die Gesellschafter der Muttergesellschaft ihrerseits Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter namentlich anzuführen usw. Das gilt sinngemäß für alle juristischen Personen und Beteiligungsformen.
Weiterführende Detailinformationen:
Informationspflichten nach dem Mediengesetz für Websites.
Das ECG-Service von wko.at
Am einfachsten können Sie die Impressumsvorschriften nach ECG, GewO, UGB und die Offenlegungsbestimmungen nach dem MedienG mit Hilfe des Firmen A-Z der Wirtschaftskammerorganisation einhalten. Einfach das Firmen A-Z unter firmen.wko.at aufrufen und mit den Zugangsdaten von Ihrem Benutzerkonto einloggen (den Button dazu finden Sie rechts oben). Im Bearbeitungsmodus finden Sie im Menüpunkt „Service“ den Button „E-Commerce-Gesetz (ECG)“. Wenn Sie alle Pflichtfelder ausgefüllt haben und Ihre Website mit Ihrem Eintrag im Firmen A-Z verlinken, haben Sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Impressums- und Offenlegungsangaben berücksichtigt. Achtung: Das ECG-Service ist ein zusätzliches Angebot. Das Impressum sollte nicht nur verlinkt, sondern jedenfalls auf der eigenen Website direkt veröffentlicht werden.
Wenn Sie noch Fragen zu Ihrem Benutzerkonto oder zum Editieren Ihrer Daten haben, hilft Ihnen unsere kostenlose WKO Serviceline (T 0800 221 221, E-Mail benutzerkonto@wko.at) gerne weiter. Unter wko.at/benutzerkonto stehen alle Informationen zum Benutzerkonto zur Verfügung.
Tipp: Nutzen Sie das ECG-Service von wko.at auch dann, wenn Sie bereits ein Impressum haben. Es steht allen Wirtschaftskammer-Mitgliedern kostenlos zur Verfügung und stellt durch den Link auch für Besucher Ihrer Website deutlich erkennbar sicher, dass Sie keine Pflichtangabe vergessen haben.
Weiterführende Detailinformationen:

WKO Firmen A-Z: Ihr Auftritt im österreichischen Unternehmensverzeichnis
Anwendbares Recht
Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Websitebetreiber seinen Sitz hat (§ 20 ECG, Herkunftslandprinzip). Dennoch empfiehlt es sich zur Absicherung, auch die Rechtsordnung jener Staaten zu berücksichtigen, mit denen besonders häufig in Kontakt getreten wird. So hat Deutschland beispielsweise zwar sehr ähnliche Impressumsvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) nicht nur bei großen Websites.
Tipp: Bei international agierenden Unternehmen empfiehlt es sich daher, zur Sicherheit zusätzlich Geschäftsführer bzw. Vorstand anzugeben.


Im jeweiligen Musterimpressum im Anhang wurde der Geschäftsführer bzw. Vorstand nur in jenen Fällen berücksichtigt, in welchen er nach österreichischem Recht angegeben werden muss.
Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Datenschutzerklärung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) | Cookies
Betreiber von kommerziellen Webseiten haben die Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden (§ 165 TKG 2021).
Der Informationspflicht nach TKG kann auch durch Aufnahme einer Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden. Sinnvoller ist eine gemeinsame Zurverfügungstellung mit den allgemeinen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach müssen die Informationen jederzeit „klar und leicht zugänglich“ sein. Es empfiehlt sich deshalb, keine Veröffentlichung bloß im Impressum vorzunehmen, sondern im Rahmen einer eigenen Datenschutzrubrik (z.B. in einer eigenen „Datenschutzerklärung“ oder in einem Button „Privacy Policy“). Achtung: Der Hinweis im Impressum alleine ist auch nach Ansicht des Europäischen Datenschutz-Ausschusses (EDSA), einem europäischen Datenschutzgremium, nicht ausreichend, weil die Information an „prominenter Stelle“ zu finden sein sollte.
Weiterführende Detailinformationen:
EU-Datenschutz-Grundverordnung: Informationspflichten
Datenverarbeitung im Webshop/auf der Website – Einwilligungserklärungserklärung – Cookies – Datenschutzerklärung
Informationspflichten nach dem Dienstleistungsgesetz (DLG)
Nach dem DLG hat jeder Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger bestimmte Informationen klar, verständlich und eindeutig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung
•mitzuteilen oder
•am Ort der Leistungserbringung bzw. des Vertragsabschlusses oder über eine elektronische Adresse leicht zugänglich bereitzuhalten, oder
•in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung anzuführen.
Zusätzlich zu den bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu erteilenden Informationen verlangt das DLG folgende Angaben:


Sofern eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben hierzu, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
Aus dem gewerblichen Bereich (Anwendungsbereich der GewO) betrifft dies folgende Gewerbe: Baumeister (§ 99 GewO), Immobilientreuhänder (§ 117 GewO), Vermögensberater (§ 136a GewO), Versicherungsvermittlung (§ 137c), Personenbeförderung mit Anhänger (§ 156 GewO). Die Notwendigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung kann sich auch aus anderen berufsrechtlichen Vorschriften ergeben.


Da die Angaben nur wenige Gewerbe betreffen und auch nicht zwingend im Impressum gemacht werden müssen, werden sie im Muster-Impressum nicht berücksichtigt.
Informationspflichten für den Online-Vertrieb nach der ODR-Verordnung
Hinweis: Die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung (ODR-Verordnung) wurde mit Wirkung vom 20. Juli2025 aufgehoben. Der bis dahin erforderliche Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform und der Link dorthin (http://ec.europa.eu/odr) sollten von den Webseiten entfernt werden. Im jeweiligen Musterimpressum ist der Hinweis daher nicht mehr enthalten.
Weiterführende Detailinformationen zur Aufhebung der ODR-Verordnung:
Alternative Streitbeilegung – EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung (ODR-VO) aufgehoben
Hinweise zum Musterimpressum
In den folgenden Beispielen wurden Standard-Konstellationen angenommen. Besonderheiten wie Treuhandschaften oder stille Beteiligungen wurden nicht berücksichtigt.
Da für Webshops nach dem FAGG jedenfalls eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse bekanntgegeben werden müssen, wird dies im Muster generell so vorgeschlagen. Damit sind auch die Vorschriften des ECG erfüllt.

In den folgenden Beispielen wurde der Geschäftsführer bzw. Vorstand nur in jenen Fällen berücksichtigt, in welchen er nach österreichischem Recht angegeben werden muss.
Unter Berufsbezeichnung wird in den folgenden Beispielen auch der Meistertitel angeführt; dies ist jedoch keine zwingend anzugebende Berufsbezeichnung i.S.d. ECG.
Die Informationspflichten nach dem TKG und nach der DSGVO wurden in die folgenden Beispiele nicht gesondert eingearbeitet, weil die Angaben je nach Webseiten-Gestaltung stark variieren können und außerdem eine gesonderte Datenschutzerklärung gemeinsam mit den Infopflichten der DSGVO empfohlen wird.
Dies ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907, Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010. Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter https://wko.at/. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Dieses Dokument verwendet vorwiegend Fachbegriffe. Diese werden nicht gegendert! Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter!

Lernbuddy
Johann-Evangelist-Habertstraße 5
4810 Gmunden | Austria
Nachhilfe
Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde
Bezirkshauptmannschaft Gmunden


Unser Anliegen: Nur mehr gute Noten

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1. Präambel 

Lernbuddy ist ein Service von Lernbuddy, (im Folgenden “Provider” genannt) und wurde für die Verbesserung der digitalen Bibliotheksverwaltung von Schulen entwickelt. Neben Schulen sind auch Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen, Unternehmen und (gemeinnützige) Vereine Zielgruppe des Produktes. 

Mit der Registrierung akzeptiert der Nutzer ausdrücklich die Datenschutzerklärung. 

2. Datenschutzerklärung 

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003) und im Auftrag der jeweiligen Bildungs-, Betreuungseinrichtung oder des Unternehmens. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung oder die unbefugte Weitergabe an Dritte für z.B. Werbezwecke ist ausgeschlossen. 

Es werden technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffen, damit die personenbezogenen Daten Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden. 

Die MitarbeiterInnen des Providers und dessen externe Dienstleister sind zur Verschwiegenheit der bekannt gegebenen Daten verpflichtet, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für die Übermittlung oder Offenlegung der Daten besteht. 

2.1. Verantwortlicher der Datenverarbeitung 

Der Schulleiter bzw. Auftraggeber der teilnehmenden Bildungseinrichtung bzw. des Unternehmens gilt gem. gesetzlicher Regelung (u.a. IKT-Schulverordnung) im Sinne von Art 4 Z 7 DSGVO als Verantwortlicher. Das bedeutet, dass Ihre Schule/Ihr Unternehmen die Daten in eigener Verantwortung verarbeitet sowie die Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen wahrzunehmen hat, soweit diese nicht von Auftragsverarbeitern übernommen werden. 

3. Personenbezogene Daten 

Personenbezogene Daten sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person. 

3.1. Vom Nutzer bereitgestellte Daten 

Daten, die von Ihnen aktiv im Rahmen der Registrierung, Erstellung von Klassen und Schülereinträgen, Medieneinträgen und digitalen Medieneinträgen wie eBooks und Audiodateien hochgeladen werden, speichern und verwenden wir ausschließlich zur Erbringung unserer Leistung, die Sie gemäß unserem Verwendungszweck in Anspruch nehmen möchten. Diese Daten umfassen Vornamen, Nachnamen, E-Mailadressen, Benutzernamen und Passwörter, die ggf. für die Zugang erforderlich sind. 

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